Die Rentner, die in der Vergangenheit ihre Renten in den Steuererklärungen nicht vollständig angegeben haben, müssen sich auf unangenehme Fragen ihres Finanzamtes gefasst machen. Denn seit dem 1. April müssen die Rentenversicherungsträger und privaten Versicherungsgesellschaften jedes Jahr den Finanzämtern die gezahlten Renten melden.
Für die meisten Rentner hat das keine gravierenden Folgen, denn ihre Rente bleibt trotz der erhöhten Steuerpflicht durch das Alterseinkünftegesetz weiter steuerfrei - bei allein stehenden Rentnern rund 19.000 Euro im Jahr, bei einem Ehepar rund 38.000 Euro. Wer aber zusätzliche Einnahmen hat, seien es Mieten, Zinsen oder Arbeitslohn, der kann nun eine üble Überraschung erleben, wenn er die Rente nicht ebenfalls in der Steuererklärung angegeben hat.
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg verkürzt derjenige Steuern, der auf eine ausdrückliche Frage im Erklärungsbogen Renteneinkünfte in der Annahme nicht erklärt, diese seien steuerfrei. Das Finanzgericht nimmt einen bedingten Vorsatz an, sodass eine strafbare Steuerhinterziehung gegeben ist. Als Ausweg bleibt eine strafbefreiende Selbstanzeige. In diesem Fall müssen die Steuern aber in voller Höhe für den Hinterziehungszeitraum nachentrichtet werden.
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