Die Besteuerung des Zwischengewinns bei Fondsanteilen wurde zum 1. Januar 2004 abgeschafft. Begründet hat die Regierung diesen Schritt mit der geplanten Abgeltungssteuer auf Kapitalvermögen. Nachdem dieser Plan nicht verwirklicht wurde, wird der Zwischengewinn nun mit dem "EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz" wieder eingeführt. Der Zwischengewinn sind die Kapitalerträge, die zwischen zwei Ausschüttungs- oder Thesaurierungsterminen anfallen.
Beispiel: Sie haben Anteile an einem Investmentfonds erworben. Nun verkaufen Sie die Anteile vor dem nächsten Ausschüttungs- oder Thesaurierungstermin. Sie erhalten dann mit dem Rückgabepreis die seit dem letzten Termin angefallenen Kapitalerträge - den so genannten Zwischengewinn.
Auch wenn die Regierung mit diesem Hin und Her sicher nicht zur Attraktivität und Entbürokratisierung des deutschen Kapitalmarktes beiträgt, hat die Finanzverwaltung zumindest eine pragmatische Regelung für die Berechnung des Zwischengewinns beschlossen. Der Startwert für den Zwischengewinn soll nämlich zum 1. Januar 2005 einheitlich null betragen. Erst die in diesem Jahr aufgelaufenen Zinsen zählen dann zum Zwischengewinn. Für Sie bedeutet das:
Sie können die ab 2005 im Fonds angesammelten Zinsen und Dividenden nicht mehr steuerfrei realisieren.
Bei Fondsanteilen, die Sie im Jahr 2005 erwerben, kaufen Sie die angesammelten Zinsen über den Kaufpreis mit. Die gekauften Zinsen können Sie dann als negative Einnahme abziehen.
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