Im Zuge der Rentenreform wurde durch das Altersvermögensgesetz zum 1. Januar 2002 die so genannte Riester-Rente eingeführt. Die Riester-Rente ist der Versuch, die Altersvorsorge vom Staat auf den einzelnen Bürger zu verlagern. Es handelt sich dabei um den Aufbau einer privaten oder betrieblichen Altersvorsorge, die durch steuerliche Fördermaßnahmen flankiert wird. Um die staatliche Förderung in Anspruch nehmen zu können, ist es notwendig, dass
das von Ihnen gewählte Vorsorgemodell von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht das notwendige Zertifikat erhalten hat. Das Zertifikat bescheinigt, dass das entsprechende Modell den staatlichen Förderkriterien entspricht und steuerlich gefördert werden kann;
Sie dem geförderten Personenkreis angehören. Dazu gehören grundsätzlich alle Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamte, Richter und Soldaten. Bei Ehepaaren genügt es, wenn ein Ehegatte die Voraussetzungen erfüllt, damit auch der andere die Förderung erhalten kann;
Das Alterseinkünftegesetz ändert an den bisherigen Grundsätzen der Riester-Rente wenig, sondern hat Vereinfachungen und das Ausmerzen von Benachteiligungen zum Ziel. Im Einzelnen weisen wir Sie auf folgende relevante Änderungen hin:
Vereinfachtes Antragsverfahren
War es bisher notwendig, dass Sie jedes Jahr einen neuen Antrag auf die Altersvorsorgezulage stellen, so gibt es ab dem Jahr 2005 einen Dauerzulagenantrag. Dieser hat zur Folge, dass Sie nicht jedes Jahr einen neuen Antrag stellen müssen. Sie haben sogar die Möglichkeit, die Antragsstellung auf Ihren Versicherer / Anbieter abzuwälzen. Wird dieser von Ihnen mit einer Vollmacht ausgestattet, kann er den entsprechenden Antrag sogar auf elektronischem Weg stellen.
Einheitliche Tarife für Männer und Frauen ab 2006
Um Ungleichbehandlungen zwischen Männern und Frauen auszuschließen, müssen Verträge, die nach dem 1. Januar 2006 geschlossen werden, geschlechtsneutral sein. Diese Unisex-Tarife werden eingeführt, um zu gewährleisten, dass Männer und Frauen trotz unterschiedlicher Lebenserwartung bei gleichen Beiträgen auch gleiche Leistungen erhalten. Mit anderen Worten: Für Männer verteuern sich die Beiträge. Auf bereits bestehende Verträge und solche, die bis zum 31. Dezember 2005 abgeschlossen werden, hat diese Änderung keine Auswirkung. Eine freiwillige Umstellung ist zwar möglich, eine Verpflichtung besteht jedoch nicht.
Neue Auszahlungsmöglichkeiten
Sie haben in Zukunft die Möglichkeit, sich zu Beginn der Auszahlungsphase 30 % des Anfangskapitals in einem Betrag neben den monatlichen Leistungen auszahlen zu lassen. Darüber hinaus können Sie weitere Zahlungsmodalitäten mit Ihrem Anbieter vereinbaren.
Übertragung bei Scheidung
Grundsätzlich gilt weiterhin das Verbot, die Riester-Rente auf eine andere Person zu übertragen. Eine zukünftig geltende Ausnahme von dieser Regel liegt bei einer Scheidung vor. Lassen Sie sich scheiden, kann das angesparte Kapital aufgeteilt werden. Die Aufteilung kann dergestalt erfolgen, dass Sie das Geld entweder in einen neuen Vertrag einzahlen oder abtreten.
Einheitlicher Sockelbetrag
Der Sockelbetrag für die Berechnung des Mindesteigenbetrags wird einheitlich auf 60 Euro festgelegt.
Verbesserte Informationspflichten
Die Anbieter der Riester-Rente sind ab 2005 dazu verpflichtet, die Anleger vor Vertragsabschluss zusätzlich zu den bisherigen Auskünften auch über
die verfolgte Anlagestrategie,
die Zusammensetzung des Anlageportfolios,
das Risikopotenzial,
die Höhe des Sparguthabens in Zeitraum von zehn Jahren unter Zugrundelegung von Zinssätzen von zwei, vier und sechs Prozent,
eventuell bestehende Einverständnispflichten zur Weitergabe bestimmter Daten
zu informieren.
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