Im Gegensatz zum ersten Börsengang der Deutsche Telekom AG hatte die Finanzverwaltung beim zweiten Börsengang zu versteuernde Kapitalerträge angenommen. Diese sind mit einem Betrag von 43,40 Euro (Eröffnungskurs vom 31.08.2000 an der Frankfurter Börse) der Besteuerung unterworfen worden. Dem ist jetzt das Finanzgericht Düsseldorf im Urteil vom 17.07.2002 entgegen getreten. In den Bonusaktien sehen die Finanzrichter eine Minderung der Anschaffungskosten und keinen steuerpflichtigen Ertrag. Das Gericht hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, so dass unter Umständen noch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs folgen wird.
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