Der Bundesfinanzhof hat klar gestellt, dass der Sparerfreibetrag sowohl bei der Ermittlung der inländischen als auch der ausländischen Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist. Die Aufteilung des Sparerfreibetrags erfolgt dabei im Verhältnis der inländischen zu den ausländischen Einkünften.
Bedeutung hat diese Entscheidung der obersten Finanzrichter insbesondere im Zusammenhang mit den geltenden Doppelbesteuerungsabkommen. Die meisten von ihnen sehen nämlich vor, dass die Erträge in voller Höhe in Deutschland versteuert werden. Zwar werden die im Ausland gezahlten Steuern auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet, aber nur dann, wenn auch deutsche Einkommensteuer auf die ausländischen Einkünfte erhoben wird. Unterbleibt die Besteuerung der ausländischen Einkünfte wegen des Sparerfreibetrages, dann ist auch die im Ausland gezahlte Quellensteuer nicht anrechenbar.
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