Ein Bankkunde hatte mit seiner Hausbank über einen neuen Kredit verhandelt. Die Parteien konnte sich auf die Kreditkonditionen nicht einigen, und so wurden die Gespräche abgebrochen. Nunmehr forderte die Bank eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 25.000 DM, da sie umfangreiche Unterlagen eingesehen und die Kreditwürdigkeit ihres Kunden geprüft hatte. Die Bearbeitungspauschale sollte den der Bank entstandenen Aufwand abdecken. Das Oberlandesgericht Dresden entschied jedoch, dass für diese Forderung der Bank keine Rechtsgrundlage bestanden hat. Bearbeitungspauschalen kann die Bank nur verlangen, wenn dies bei Eintritt in die Vertragsverhandlungen vereinbart worden ist.
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