Grundsätzlich gilt, dass Schuldzinsen bei einer kreditfinanzierten Kapitalanlage als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn auf die Gesamtdauer der Kapitalanlage gesehen von einem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ausgegangen werden kann. Für die Bestimmung des Überschusses gelten aber lediglich steuerpflichtige Einnahmen. Steuerfreie Erträge bleiben unberücksichtigt.
Ein veränderliches Wertpapier-Depot kann aufgrund der Ab- und Zugänge regelmäßig nicht als Einheit behandelt werden. Als Kapitalvermögen gilt nämlich die Summe der jeweils gesondert zu beurteilenden Anlagegegenstände, nicht die einheitlich zu beurteilende Gesamtheit der Kapitalanlagen. Daraus folgt, dass auf jedes einzelne Wertpapier abzustellen ist. Dies wiederum hat zur Folge, dass die Einnahmen und Ausgaben, die einem bestimmten Wertpapier zugerechnet werden, nicht ohne weitere Prüfung mit den Ergebnissen anderer Wertpapiere ausgeglichen werden dürfen. Die getrennte Erfassung von Einnahmen und Werbungskosten für die einzelnen Wertpapiere macht regelmäßig eine Aufteilung der Schuldzinsen erforderlich. Dafür kann eine einfache Verhältnisrechnung ausreichend sein.
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