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Kontenklärungsverfahren in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Rentenversicherungsträger und der Versicherte haben für ein vollständiges Konto zu sorgen.

Für den Rentenversicherungsträger besteht eine gesetzliche Pflicht, darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Unter diesen Daten sind all jene Daten zu verstehen, die für die Durchführung der Versicherung, die Feststellung und Erbringung von Leistungen sowie die Rentenauskunft notwendig sind. Jedoch sollte auch der Versicherte darauf bedacht sein, für die Vollständigkeit seines Kontos zu sorgen.

Gemäß der Datenerfassungs-Verordnung müssen Versicherten, die das 43. Lebensjahr vollendet haben und im Inland wohnen, die Daten, die in ihrem Versicherungskonto gespeichert sind, durch den Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. Vor Vollendung des 43. Lebensjahres kann jederzeit auf Antrag des Versicherten die Übersendung des Versicherungsverlaufs erfolgen. Als Form für einen solchen Antrag genügt ein kurzes Schreiben an den zuständigen Rentenversicherungsträger mit Angabe von Namen, Anschrift und Versicherungsnummer.

Werden Rentenauskünfte erteilt, so sind diese immer unverbindlich. Für Rentenansprüche und Rentenhöhe gilt das Rentenrecht zum Beginn des Rentenbeginns.

Informationen über die Rentenversicherungsträger finden Sie im Internet unter http://www.lva-online.de und http://www.bfa-berlin.de.

 
[mmk]
 

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