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In einem Schreiben setzt sich das Bundesfinanzministerium mit der Fortführung der Entfernungspauschalen auseinander.
In bestimmten Fällen ist ein häusliches Arbeitszimmer nun wieder bei den Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar.
Eine Fahrtätigkeit auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers berechtigt nicht zur Inanspruchnahme der Verpflegungspauschalen für eine auswärtige Fahrtätigkeit.
Für die Berechnung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils aus dem vergünstigten Kauf eines Pkw gilt der übliche Endpreis und nicht die Preisempfehlung des Herstellers als Grundlage.
Auch wenn die S-Bahn-Trasse eine längere Linienführung hat, gilt die kürzeste Straßenverbindung als Grundlage für die Berechnung der Entfernungspauschale.
Mit der Wiederherstellung der alten Rechtslage bei der Entfernungspauschale können auch Unfallkosten und höhere Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel noch nachträglich geltend gemacht werden.
Sogar das von dritter Seite gezahlte Preisgeld für einen Förderpreis kann steuerpflichtiger Arbeitslohn sein.
Der weitgehende Ausschluss des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer seit 2007 kommt auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts.
Nach einer längeren Unterbrechung kann auch am selben Ort erneut eine doppelte Haushaltsführung begründet werden, womit wieder Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand besteht.
Neben dem Übgunsleiterfreibetrag gibt es nun auch einen Ehrenamtsfreibetrag, zu dem das Bundesfinanzministerium einige Erläuterungen gibt. Vor allem die Vergütung von Vorständen ohne Satzungsgrundlage kann sich zu einem gefährlichen Bumerang entwickeln.
 

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