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Da bei der Grunderwerbsteuer weiterhin unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe zur Anwendung kommen, hält der Bundesfinanzhof die Steuer mittlerweile für möglicherweise verfassungswidrig.
Aufwendungen für Instandsetzungsarbeiten während der Selbstnutzung der Wohnung sind keine vorab entstandenen Werbungskosten im Hinblick auf eine geplante Vermietung.
Solange eine Kapitallebensversicherung der Tilgung eines Immobiliendarlehens dient, zählen auch die Zinsen für ein Darlehen zur Finanzierung der Beiträge als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Für den Werbungskostenabzug von Renovierungsaufwendungen ist es belanglos, von welchem Konto die Renovierungsarbeiten bezahlt wurden.
Dass trotz Unterschreitens der Drei-Objekt-Grenze ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegen kann, ist nichts Neues. Der Bundesfinanzhof legt nun Kriterien für den Fall der Bebauung eines Grundstücks fest.
Aufgrund anderslautender Presseberichte weist die Finanzverwaltung ausdrücklich darauf hin, dass die höhere Förderung von Handwerksleistungen im Haushalt erst ab 2009 gilt.
Nur eine unbare Zahlung garantiert, dass das Finanzamt später die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerksleistungen gewährt.
Die EU-Kommission stört sich daran, dass von der degressiven Abschreibung nur Gebäude im Inland begünstigt waren.
Die Einbeziehung künftiger Bauleistungen in die Grunderwerbsteuer ist keine unzulässige Doppelbesteuerung.
Die Trennlinie zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerksleistungen ist nicht immer einfach zu finden.
 

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