Die Abgrenzung zwischen Liebhaberei und Gewinnerzielungsabsicht ist bei einem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb anhand einer Prognose über den Totalgewinn zu treffen.
Der Bundesfinanzhof hat sich zu den Möglichkeiten einer Zwangseinlage oder -entnahme bei betrieblich genutzten und gewerblich vermieteten Gebäudeteilen geäußert.
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