Der Bundesfinanzhof will jetzt Leistungen nicht mehr zum Vorsteuerabzug zulassen, wenn die Leistung von Anfang an für eine unentgeltliche Entnahme vorgesehen ist.
Solange die materiellen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt sind, kann auf die Beleg- und Buchnachweise ausnahmsweise auch verzichtet werden.
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