Auch wenn der Umsatz im laufenden Jahr sehr sicher wieder innerhalb der Kleinunternehmergrenze liegen wird, kommt es für den Kleinunternehmerstatus vor allem auf den Umsatz im Vorjahr an.
Verbucht ein Unternehmen Über- und Doppelzahlungen seiner Kunden erst in späteren Jahren als erfolgswirksame Geldeingänge, ändert dies nichts an der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.
Catering-Unternehmen, die neben der Lieferung von Speisen und Getränken zusätzliche Dienstleistungen erbringen, dürfen nicht den ermäßigten Umsatzsteuersatz geltend machen.
Einnahmen-Überschuss-Rechner können die im Januar gezahlte Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe dem Vorjahr zuordnen.
Auch wenn Reiseleiter ihre Dienstleistungen tatsächlich im Ausland erbringen, gilt umsatzsteuerrechtlich der Ort des Reiseveranstalters als Leistungsort.
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