Die Finanzverwaltung akzeptiert die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass ein Arbeitnehmer mit mehreren Tätigkeitsstätten maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann.
Mit einer Anhebung um 3 % steigt der Sachbezugswert für eine freie Unterkunft deutlich an, während die Werte für freie Mahlzeiten nur moderat steigen.
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